Verfügung im Weinbergsstreit gegen Wittich, 21.11.1682

1682 · Dokument

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Der Kurfürst von Sachsen und Burggraf zu Magdeburg ordnet die strikte Durchsetzung eines rechtlichen Vergleichs (Rezesses) an. Hintergrund ist ein Konflikt um ein Gebäude und einen Weinberg, der von mehreren Störern ausgelöst wurde.

Die örtlichen Richter und Zeidler (Waldbauern/Imker) erhalten den Befehl, von dem ungehorsamen Wittich und seinen Mitstreitern eine Strafzahlung von 20 Talern sowie die angefallenen Verfahrenskosten für die Amts-Einnahmekasse einzuziehen. Die Beamten müssen die Einhaltung des Vergleichs fest überwachen. Sollte Wittich sich dem Beschluss erneut widersetzen und die angelegten Zäune oder Einfriedungen des Weinbergs abreißen, ist dies dem zuständigen Amt umgehend zu melden.

Genannte Personen

  • Johann Gottfried Krieger: Der Verfasser und Unterzeichner des Dokuments, kurfürstlich verordneter Kommissar (Commissarius) und (laut Annahme) Amts-[Schösser].
  • Wittich und seine [Annahme: Consorten/Mitstreiter]: Die Beklagten. Sie werden als „unruhige Köpfe“ und „ungehorsam“ bezeichnet, haben den Streit um den Bau und Weinberg verursacht und sollen die Strafe von 20 Talern zahlen.

Transkription

Was gestalt der Durchlauchtigste Churfürst Zu Sachsen, und

Burggraffe Zu Magdeburg, mein gnädigster Herr Wegen

des Zu [Annahme: Dresden] passiret dz Ihm von etlichen unruhigen

Köpfen streitig gemachten, Bau- und Weingartens als nun-

mehro bey meinem aufgeschriebnen Receß gnädigst, so verord-

neten, und mich in gnaden befehlen, darüber gehöriges

Zu halten, das haben die beÿden Richter und Zeidler

daselbst aus beygelegter schrifft mit mehrern

Zu ersehen. Weilen aber nun dennen [Annahme: halsstarrigen] bißigen

Ungehorsamen Wittich und [Annahme: Consorten] bereits angedeuttet

die dictirten Vorfallenen 20 thl. Straffe nebens denen

Verursachten unkosten in Ambts Einnahm bißhe-

roig nieder Zulegen, und ihnen dennhach anmaß

Zue 20 thl straffe auf erlegt worden uff solchen

Receß gemäß Zu erzeigen, also Sollen Krafft des

Hoch gnädigsten Rescripti die beÿden Richter und

Sämtlichen Zeidler in gedachten Receß Welcher

Hier in abschrift beygefüget, gleichfals gehorsam

leisten, und drüber steiff und feste Halten

auch so woll auf Vorbemeldeten Wittich acht Haben

und Wann Er Solchen Wieder streben Krafft die da

daß de facto angelegte Zaun oder Wein zeun abreißen

und er als bald dem Ambt anhero berichten Diß

als darauf gehorsambst achtende signatum Ambts

[Annahme: Grillenburg] den 21 Novembris Anno 1682

Churf. S. hierzu verordneter

Commissarius und Ambts

[Annahme: Schösser] daselbst -

Johann Gottfried Krieger